3.3.2. Das Prinzip der individuellen Strafzumessung gilt auch in Bezug auf Ehegatten, welche ihre Verfahrenspflicht verletzen (RGE vom 23. Februar 2011 [3-BU.2010.51]). Die Busse ist für jeden Ehegatten trotz der gemeinsamen Steuerpflicht nach seinem eigenen Verschulden (Art. 47 StGB) zu bemessen.