3.2. Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen der Angeklagten von CHF 48'900.00 (provisorisches steuerbares Einkommen 2023) aus. Dies wurde der Angeklagten mit Zustellung der Anklage- -8- schrift mitgeteilt. In der Zwischenzeit wurde jedoch das steuerbare Einkommen mit der Veranlagung 2021 vom 15. April 2025 rechtskräftig auf CHF 70'577.00 festgesetzt. Da dieser Betrag somit das letzte rechtskräftig veranlagte steuerbare Einkommen darstellt, ist zu Ungunsten der Angeklagten für die Bussenbemessung im Strafverfahren auf dieses höhere Einkommen abzustellen (Protokoll).