GmbH den Stand der Steuererklärung 2023 erfragen oder eine Drittperson mit dem Fristerstreckungsgesuch beauftragen können und müssen. Das hat sie offensichtlich nicht getan. Auch diese Einwände erweisen sich als unbehelflich. 1.3.7. Weitere Gründe, welche der Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2023 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Die Angeklagte hat damit ihre Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2023 verletzt. Der objektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG ist erfüllt. -7-