1.3.6. Die vom Ehemann geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten bei der Erstellung und Einreichung der Steuerdeklaration entbinden die Angeklagte nicht von ihrer Pflicht, eine Steuererklärung einzureichen. Die Angeklagte hat zwar die Vorbereitungen getätigt und den Ehemann auf die Pflicht zum Ausfüllen und Einreichen der Steuererklärung 2023 hingewiesen. Sie hätte allerdings aktiv handeln müssen und entweder eine Fristerstreckung beim Gemeindesteueramt Q._____ beantragen, bei der beauftragten Treuhandfirma B._____ GmbH den Stand der Steuererklärung 2023 erfragen oder eine Drittperson mit dem Fristerstreckungsgesuch beauftragen können und müssen.