1.3.3. Die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach Ablauf der angesetzten Frist vermag die Ordnungswidrigkeit nicht mehr zu beseitigen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 235 StG N 49). Der sanktionswürdige Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung war im Zeitpunkt, in welche die angesetzte Frist ohne Einreichung der Steuererklärung abgelaufen war, erfüllt. Die Angeklagte durfte sich auch nicht darauf ver- -6-