1.3.2. Vorliegend ist die am 6. Juni 2024 erstellte Steuererklärung 2023 erst am 13. November 2024 (Eingangsstempel) beim Gemeindesteueramt Q._____ eingegangen. Die letzte Mahnung vom 26. September 2024 wurde der Angeklagten am 27. September 2024 zugestellt. Die 20-tägige Frist lief somit am 17. Oktober 2024 ab. Die Steuererklärung wurde mithin einen Monat nach Ablauf der Frist eingereicht.