1.3. 1.3.1. Die Angeklagte liess in ihrer Einsprache festhalten, die Treuhandfirma B._____ GmbH mit der Steuererklärung 2023 beauftragt zu haben. Diese habe die Steuererklärung 2023 am 6. Juni 2024 ausgefüllt und der Angeklagten und ihrem Ehemann zur persönlichen Einreichung zugestellt. Aufgrund eines Missverständnisses seitens der Angeklagten, sei sie irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass die ausgefüllte Steuererklärung bereits durch die Treuhandunternehmung eingereicht worden sei. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.