3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 6. November 2024 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 1'500.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl liess die Angeklagte mit Schreiben vom 19. November 2024 Einsprache erheben. 5. In seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2024 beantragte das Gemeindesteueramt Q._____ die Abweisung der Einsprache. 6. Mit Schreiben vom 8. Januar 2025 liess die Angeklagte nochmals Stellung nehmen. 7. Am 14. Februar 2025 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: