3. Einer obsiegenden steuerpflichtigen Person ist für die Vertretung durch einen Anwalt, Notar oder Steuerberater eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Der Sohn (Vertreter) der Angeklagten erfüllt diese Voraussetzungen nicht, weshalb kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. - 11 - Der Präsident erkennt: 1. Die Angeklagte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Vertreter der Angeklagten (2x) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____