Dass die Angeklagte selbst verpflichtet ist, die administrativen Aufgaben wie die Einreichung der Steuererklärung oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches zu erledigen, dürfte ihr nunmehr bekannt sein – zumal der Vertreter zum einen ausführte, die Angeklagte sei geistig fit, benötige jedoch Unterstützung im Alltag aufgrund ihrer eingeschränkten Mobilität und zum anderen die Angeklagte sehr wohl über das Ordnungsbussenverfahren Bescheid wusste (Protokoll). Sofern namentlich die postalische Zustellung und Weiterleitung der Briefpost an den Vertreter/Beauftragten weiterhin nicht funktionieren, ist die Angeklagte gehalten, eine anderweitige, langfristig funktionierende