1.5.8. In dubio pro reo ist von der Sachverhaltsdarstellung des Vertreters der Angeklagten auszugehen. Die Mahnung gilt in diesem konkreten Fall nicht als rechtsgenüglich zugestellt. Somit konnten weder die Angeklagte noch der Vertreter aufgrund fehlender Tatmacht das tatbestandsmässige Verhalten bei der Verfahrenspflichtverletzung nicht erfüllen. Damit sind die objektiven Strafbarkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt. 1.6. Die Angeklagte ist dementsprechend mangels Tatbestandsmässigkeit vom Vorwurf der Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss § 235 Abs. 1 StG freizusprechen.