der Postsammlung beauftragt. Die Angeklagte selbst hat ihre Post infolge des Postsammelauftrages im XY nie erhalten. Die Angeklagte ist zwar geistig fit, kann aber nicht selbst handeln und hat sich mit der Bearbeitung ihrer administrativen Angelegenheiten auf den Vertreter verlassen. Der Vertreter hat sich vorzeitig und wiederholt beim Gemeindesteueramt Q._____ gemeldet. Das Gemeindesteueramt Q._____ hingegen, hat die Mahnungen trotz Vorinformation zur Operation ohne Erkundigung bei der Angeklagten oder beim Vertreter und ohne Rücksicht auf die Situation versandt.