1.5.7. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mag die Mahnung vom 2. Oktober 2024 mit der Deponierung im Briefkasten zwar als zugestellt gelten. Der Vertreter hat jedoch im Zeitraum der letzten Mahnfrist vom 4. Oktober 2024 bis am 23. Oktober 2024 die Mahnungen infolge vorübergehendem Ausfall des Sehsinnes nicht zur Kenntnis nehmen und entsprechend objektiv nicht handeln können. Der Sohn des Vertreters verfügte selbst über keine Vollmacht der Angeklagten und wurde ausschliesslich mit -9-