1.5.6. Vorliegend bestehen aufgrund der Aktenlage objektive Zweifel, ob das Gemeindesteueramt Q._____ dem Vertreter das Zuwarten des Versands der letzten Mahnung und des Strafbefehls zugesichert hatte und ob die Steuererklärung 2023 Ende November 2024 eingereicht wurde.