Es sei völlig unverständlich, wie das Gemeindesteueramt Q._____ entgegen der Abmachung genau in dieser Zeit die letzte Mahnung (2. Oktober 2024) und den Bussenantrag (4. November 2024) versandt habe (Protokoll). 1.5.5. Der Vertreter war bis am Dienstag, 29. Oktober 2024 arbeitsunfähig. Das Gemeindesteueramt Q._____ stellte am 1. November 2024 beim KStA den Bussenantrag, woraufhin das KStA am 4. November 2024 den Strafbefehl gegen die Angeklagte an die Adresse des Vertreters versandte (Zustellung vom 6. November 2024 gemäss Track & Trace-Bestätigung mit der Sendungsnummer ccc).