Es sei sehr ungünstig, dass die Post nicht zeitgerecht weitergeleitet werde. Die Angeklagte öffne die Post nicht selbst, da sie wisse, dass ihr Sohn sich um ihre administrativen Angelegenheiten kümmere (Protokoll). 1.5.3. Der Vertreter brachte weiter vor, erst nach der Genesung von seiner Augenoperation Kenntnis von der letzten Mahnung erlangt zu haben. Er sei vom 30. September 2024 bis am 4. Oktober 2024 infolge einer beidseitigen, nicht aufschiebbaren Augenoperation (grauer Star und Netzhautablö- -8-