1.5. 1.5.1. Die Angeklagte wurde gemäss den Angaben des Gemeindesteueramts Q._____ am 20. August 2024 erstmals gemahnt und aufgefordert, die Steuererklärung 2023 einzureichen. Am 2. Oktober 2024 sei eine weitere Mahnung an die Angeklagte und den Vertreter versandt worden. Beide Mahnungen an die Angeklagte wurden an die Adresse S-Strasse 16 in Q._____" versandt. Die Angeklagte wohnt jedoch seit dem Jahr 2019 im XY in R._____ (Aktennotiz vom 3. März 2025). Entsprechend konnte der Angeklagten die letzte, per A-Post Plus versandte Mahnung vom 2. Oktober 2024 nicht zugestellt werden und wurde an das Gemeindesteueramt Q._____ retourniert (Sendungsverfolgungsnummer aaa).