1.3.4. Die vom Vertreter geltend gemachte Einreichung der Steuererklärung 2023 per 30. November 2024 sowie die beiden Fristerstreckungsgesuche bis am 30. November 2024 und 31. Dezember 2024 sind vom Gemeindesteueramt Q._____ nicht bestätigt worden. Stattdessen seien die Angeklagte und deren Vertreter nach den Angaben der Steuerbehörden mehrfach gemahnt worden. Dies wird von der Angeklagten bestritten. Vorliegend wird geprüft, ob die Mahnungen der Angeklagten bzw. dem Vertreter rechtsgenüglich zugestellt worden sind.