1.3. 1.3.1. Die Angeklagte liess in der Einsprache vorbringen, ihr Vertreter und Sohn, B._____, kümmere sich um ihre Schriften. Gleichzeitig liess die Angeklagte infolge Abwesenheit ihres Vertreters im Oktober 2024 um Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung 2023 bis am 30. November 2024 ersuchen. Der Vertreter hat zudem mit E-Mail vom 7. November 2024 eine Fristerstreckung bis am 31. Dezember 2024 beantragt (E-Mail mit Anhang vom 30. Juni 2025). Vonseiten Gemeindesteueramt Q._____ liegt jedoch keine Bestätigung einer Fristerstreckung vor (Aktennotiz vom 18. Juni 2025).