3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 4. November 2024 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 1'600.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl liess die Angeklagte mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 (Posteingang beim KStA am 18. November 2024) Einsprache erheben. 5. In seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2024 beantragte das Gemeindesteueramt Q._____ die Abweisung der Einsprache. 6. Am 24. Februar 2025 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: