Daraus ist zu schliessen, dass der Angeklagte aufgrund seines Gesundheitszustandes im Zeitraum vom 24. August 2024 bis 12. September 2024 nicht in der Lage war, die Steuererklärung 2023 auszufüllen und einzureichen oder ein (rechtzeitiges) Fristerstreckungsgesuch zu stellen. Demnach konnte der Angeklagte aufgrund fehlender Tatmacht das tatbestandsmässige Verhalten bei der Verfahrenspflichtverletzung nicht erfüllen. Ob dem Angeklagten die Mahnung tatsächlich zugegangen ist oder ob er diese – aus gesundheitlichen Gründen – einfach ignoriert hat, kann deshalb offen bleiben.