1.6.4. Es liegt zwar für den Zeitraum vom 24. August 2024 bis zum 12. September 2024 – aus nachvollziehbaren Gründen – kein Arztzeugnis vor, mit dem bestätigt wird, dass der Angeklagte innert der mit der zweiten Mahnung gesetzten letzten Frist aus gesundheitlichen Gründen objektiv nicht in der Lage war, sich um die Einreichung der Steuererklärung oder um ein Fristerstreckungsgesuch zu kümmern.