Eröffnung einer Geschäftsstelle in S._____ die Rolle als deren Geschäftsführer antreten können. Der Angeklagte habe dies als persönliche Niederlage empfunden. Die Home-Office-Pflicht während der Pandemie habe den Angeklagten zusätzlich zum sozialen Rückzug getrieben. Die psychosoziale Situation des Angeklagten habe zu seiner 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit vom 10. Oktober 2020 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses per 31. März 2022 und darüber hinaus zum Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Dezember 2021 geführt.