Aus diesem Grund sei er nicht in der Lage gewesen, seine aufgeführten Argumente mittels Arztzeugnis zu untermauern (Protokoll). Es sei ohnehin "sehr schwierig (…), ein ärztliches Attest über (seine) damalige Einschränkung zum Zeitpunkt des Verstosses gegen das Steuergesetz zu erhalten, da dies nicht Thema bei seinen psychiatrischen Konsultationen gewesen sei. Es trifft zu, dass rückwirkend erstellten ärztlichen Bescheinigungen, denen keine Konsultation zu Grunde liegt, keine Beweiskraft zukommt. Vor diesem Hintergrund kann dem Angeklagten die Nichteinreichung eines Arztzeugnisses nicht zum Vorwurf gemacht werden.