1.5.2. Anlässlich der Verhandlung teilte der Angeklagte mit, er habe mit der behandelnden Psychiaterin Kontakt aufgenommen (Protokoll). Diese könne im Nachhinein rückwirkend keine Arztzeugnisse ausstellen, weil die Psychiaterin den Angeklagten in jener Zeit nicht gesehen hatte und somit nicht beurteilen könne, in welchem Zustand sich der Angeklagte damals befunden habe (Protokoll). Aus diesem Grund sei er nicht in der Lage gewesen, seine aufgeführten Argumente mittels Arztzeugnis zu untermauern (Protokoll).