_ habe er seit Juli 2024 ausschliesslich telefonischen Kontakt gehabt. Er könne dem Spezialverwaltungsgericht den genauen Namen des Psychiaters aufgrund der erst kürzlich erfolgten Überweisung nicht nennen (Protokoll). 1.3.3. Der Angeklagte brachte in der Stellungnahme vor, er leide an "Prokrastination (aufgrund ADS) gepaart mit chronisch rezidivierender und hochfunktionaler Depression", welches den eigentlichen Grund für das Versäumnis darstelle. Es stellt sich daher die Frage, ob der Angeklagte aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, eine Steuererklärung auszufüllen und rechtzeitig einzureichen.