3. 3.1. Mit E-Mail vom 1. Oktober 2024 ersuchte der Angeklagte um Fristerstreckung bis am 31. Oktober 2024. 3.2. Das Gemeindesteueramt Q._____ wies das Fristerstreckungsgesuch mit E-Mail vom 2. Oktober 2024 ab. 4. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 1. Oktober 2024 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 4'500.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 5. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 Einsprache. 6. In seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2024 beantragte das Gemeindesteueramt Q._____ die Abweisung der Einsprache.