1.4.5. Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2023 eines Fristerstreckungsgesuches oder zumindest die Beauftragung einer Drittperson verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2023 verletzt. Der objektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG ist vorliegend erfüllt.