Vorliegend wurden die Verfahrenspflichten verletzt. Die abstrakt genannte Bedrohung des Lebens stellt keinen Entschuldigungsgrund für das Unterlassen der Einreichung der Steuererklärung oder eines Fristerstreckungsgesuches dar. Dass nicht einmal ein mit geringem Aufwand verbundenes Fristerstreckungsgesuch gestellt wurde, ist jedenfalls nicht erklärbar. Dies wird vom Angeklagten zu Recht nicht bestritten. Der Einwand des Angeklagten erweist sich als unbegründet. 1.4. 1.4.1. Der Angeklagte hielt zudem fest, er habe die Steuererklärung 2023 in der Zwischenzeit nachträglich ausgefüllt und per Post versandt. -7-