1.3.4. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Angeklagte aufgrund der persönlichen Situation Mühe mit dem Einhalten von Fristen und der Erfüllung seiner Verfahrenspflichten hatte. Es ist hingegen nicht ersichtlich, welchen Zusammenhang die "Erpressung und Drohung" mit dem Ausfüllen und Einreichen der Steuererklärung gehabt haben soll. So ist der Angeklagte nicht damit bedroht worden, es seien ernsthafte Konsequenzen zu befürchten, wenn er seine Steuererklärung ausfülle. In der Vernehmlassung des Gemeindesteueramts Q._____ wurde denn auch zu Recht ausgeführt, dass mit einem "kurzen Telefonat" eine Fristerstreckung hätte erwirkt werden können.