Der Angeklagte hielt fest, ihm seien "mehr als 30'000.00 CHF mit Zwang entnommen" worden. Er kämpfe ums Überleben (siehe Bemerkungen in der Steuererklärung 2023 vom 27. Oktober 2024). 1.3.3. Bei Bussen nach § 182 StG handelt es sich ungeachtet der geläufigen Bezeichnung als Ordnungsbusse um echte Strafen (vgl. den Titel des 10. Teils des StG "Steuerstrafrecht" sowie § 99 Kantonsverfassung und §§ 242 ff. StG; Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau 1986, § 99 N 2). Folglich gelten die allgemeinen Grundsätze des Straf- und Strafverfahrensrechts. -6-