3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 18. Oktober 2024 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 75.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 27. Oktober 2024 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 13. November 2024 beantragte das Gemeindesteueramt Q.____ die Abweisung der Einsprache. 6. Am 10. Januar 2025 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: