sichtlich, weshalb die Aussage des Gemeindesteueramtes Q._____, wonach die Steuererklärung 2023 nicht eingegangen sei, anzuzweifeln wäre. 1.3.7. Der Angeklagten gelingt es nicht, die rechtzeitige Einreichung der Steuererklärung 2023 glaubhaft zu machen, geschweige denn nachzuweisen. Der Einwand der Angeklagten erweist sich daher als reine Schutzbehauptung und kann nicht als Entschuldigungsgrund für die verspätete Einreichung der Steuererklärung 2023 gelten.