1.3.6. Vorab ist festzustellen, dass Fälle, in denen eine Postsendung, die direkt in den Briefkasten eines Amtes eingeworfen wurde, gänzlich verschwindet, bekanntermassen äusserst selten sind. Sie können aber auch nicht völlig ausgeschlossen werden. Die Aussagen der Angeklagten sind jedoch vage formuliert. So konnte die Angeklagte das genaue Datum, wann sie bzw. ihr Ehemann die Steuererklärung 2023 persönlich in den Briefkasten des Gemeindesteueramts Q._____ eingeworfen haben will, nicht nennen. Auch werden keine Zeugen genannt. Vorliegend sind damit keine Gründe er- -6-