Von der Steuerpflichtigen darf indessen nicht verlangt werden, dass sie die Einreichung der Steuererklärung nachzuweisen hat; eine Beweislastverteilung, die darauf hinausläuft, dass die Angeklagte ihre Unschuld beweisen muss, ist unzulässig (vgl. zum Ganzen RGE vom 13. November 1996 [3-RV.1996.50072]).