Die Angeklagte hätte allen Grund gehabt, sich beim Gemeindesteueramt Q._____ über den fristgerechten Erhalt der Steuererklärung 2023 zu informieren, was angesichts der letzten Mahnfrist vom 14. September 2024 bis -5- am 3. Oktober 2024 durchaus zumutbar gewesen wäre. Stattdessen hat die Angeklagte erst auf den Strafbefehl vom 24. Oktober 2024 reagiert und die "Kopie" der Steuererklärung 2023 am 7. November 2024 (Eingangsstempel des Gemeindesteueramts Q._____ vom 11. November 2024) nachgereicht. Die Steuererklärung 2023 wurde somit nach Ablauf der letzten Frist eingereicht.