1.3.3. Das Gemeindesteueramt Q._____ hielt in seiner Vernehmlassung fest, die Steuererklärung sei im genannten Zeitraum nicht eingegangen. Die Angeklagte habe keine Beweismittel vorgelegt, welche die Einreichung der Steuererklärung belegen würden. 1.3.4. Die Angeklagte nannte die Woche vom 17. - 20. September 2024 als Einreichungszeitraum. Sie reichte darüber hinaus keinerlei Beweismittel zur rechtzeitigen Einreichung der Steuererklärung 2023 ein. Die Angaben der Angeklagten zur behaupteten Einreichung der Steuererklärung sind nicht nur deshalb unglaubwürdig.