1.2. Die Angeklagte hatte am 31. Dezember 2023 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q._____. Somit war sie verpflichtet, dem Gemeindesteueramt Q._____ die Steuererklärung 2023 einzureichen. 1.3. 1.3.1. Die Angeklagte wurde mehrfach gemahnt, was von ihr nicht bestritten wird. 1.3.2. Die Angeklagte brachte jedoch vor, sie habe die Steuerunterlagen im Original zusammen mit den Abstimmungsunterlagen in der Woche vom 17. - 20. September 2024 in den Briefkasten des Gemeindesteueramts Q._____ gelegt. Die Unterlagen seien beim Gemeindesteueramt Q._____ verloren gegangen.