3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 24. Oktober 2024 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 100.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 16. November 2024 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 26. November 2024 beantragte das Gemeindesteueramt Q.____ die Abweisung der Einsprache. 6. Am 7. Februar 2025 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: