3. Das KStA hat der Angeklagten eine Gebühr von CHF 100.00 auferlegt. Diese ist angemessen und ist von der Angeklagten zu tragen (vgl. die ausführliche Begründung in SGE vom 27. Mai 2020 [3-BU.2020.17], Erw. III.2.). 4. Die Angeklagte macht geltend, "am Rand des Existenzminimums" zu leben und sich "keine unnötigen Rechnungen/Bussen erlauben" könne. Sie macht sinngemäss geltend, die Busse nicht bezahlen zu können. Ob die Busse bezahlt werden kann, ist nicht Gegenstand des Ordnungsbussenverfahrens. Dazu ist ein schriftliches Gesuch um Erlass der Busse oder Teilzahlung in Raten beim Kantonalen Steueramt zu stellen. - 11 - Der Präsident erkennt: