3. 3.1. Liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor, ist eine Busse auszufällen (§ 235 Abs. 1 StG, letzter Teilsatz). Diese beträgt in leichten Fällen maximal CHF 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall maximal CHF 10'000.00. Gemäss konstanter Praxis des KStA sowie des Spezialverwaltungsgerichts richtet sich die Stufung der Busse bei der Nichteinreichung von Aktenergänzung nach dem einkommensunabhängigen Bussentarif. Massgebend ist die Anzahl früherer Ordnungsbussen. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 80.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00).