1.4.8. Weitere Gründe, welche der Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Aktenergänzung zur Steuererklärung 2022 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Die Angeklagte hat damit ihre Pflicht zur fristgerechten Einreichung zusätzlicher Un- -8- terlagen zur Steuererklärung 2022 verletzt. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.