1.4.5. Die Angeklagte brachte weiter vor, sie habe die korrekte "Lohnabrechnung" (recte: Lohnausweis 2022) nachträglich eingereicht, da die "alte Lohnabrechnung scheinbar falsch" gewesen sei. 1.4.6. Die Angeklagte rief am 11. Oktober 2024 beim Gemeindesteueramt Q._____ an und nahm Stellung zur versäumten Reaktion auf die letzte Mahnung vom 14. August 2024. Sie reichte den korrekten Lohnausweis vom 11. Oktober 2024 für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 mit E-Mail vom 11. Oktober 2024 ein.