1.4.4. Es wäre vorliegend der Angeklagten ohne Weiteres zuzumuten gewesen, sich beim Gemeindesteueramt Q._____ über die Korrektheit der letzten Mahnung vom 14. August 2024 zu informieren. Angesichts der Tatsache, dass gegen die Angeklagte gemäss Bussenregister bereits eine Ordnungsbusse betreffend Nichteinreichen zusätzlicher Unterlagen zur Steuererklärung (im Jahr 2018) sowie bereits vier Bussen betreffend Nichteinreichen der Steuererklärung (in den Jahren 2010, 2017, 2020 sowie 2021) ausgefällt worden sind, erscheint der Einwand der Angeklagten, die (nicht zuletzt per A- Post Plus versandte) letzte Mahnung des Gemeindesteueramts Q.___