1.4.3. Das Gemeindesteueramt Q._____ hält in seiner Vernehmlassung vom 26. November 2024 fest, die Angeklagte hätte sich nach Empfang der letzten Mahnung (Versand per A-Post Plus) mit dem Gemeindesteueramt in Verbindung setzen können (und müssen), um die Richtigkeit des Schreibens abzuklären. Dies sei aber nicht geschehen. -7-