1.3. Die Angeklagte hatte am 31. Dezember 2022 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q._____. Somit war sie verpflichtet, dem Gemeindesteueramt Q._____ die Aktenergänzung zur Steuererklärung 2022 einzureichen. 1.4. 1.4.1. Die Angeklagte wurde gemahnt, was sie nicht bestreitet. 1.4.2. Die Angeklagte bringt vor, sie habe ihre Steuererklärung 2022 durch einen beauftragten Treuhänder einreichen lassen. Sie habe nicht auf das Schreiben des Gemeindesteueramts Q._____ vom 13. August 2024 (recte: 14. August 2024) reagiert, weil sie gedacht habe, es handle sich um einen "Fake Brief".