1.2.3. Der von der Angeklagten eingereichte Lohnausweis der B._____ GmbH vom 18. Februar 2022 bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis am 31. Dezember 2021. Dieser Lohnausweis wurde handschriftlich von "01.01.21 bis 21.12.21" von Hand auf "01.01.22" und "31.12.22" geändert. Da der Lohnausweis vom 18. Februar 2022 datiert, konnte es sich beim von der Angeklagten mit der Steuererklärung 2022 eingereichten Beleg klarerweise nicht um den für die erwähnte Steuererklärung 2022 benötigten Lohnausweis handeln. Es bestand somit bezüglich ihrer Einkommensverhältnisse für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis am 31. Dezember 2022 begreiflicherweise Abklärungsbedarf.