1.2. 1.2.1. Die steuerpflichtige Person trifft neben der Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung mit den notwendigen Beilagen auch eine allgemeine Auskunftspflicht zur Schliessung von Lücken in der Sachdarstellung und Beseitigung von Unklarheiten. Die Leitung des Veranlagungsverfahrens liegt in der Hand der Veranlagungsbehörde. Im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgebots kann sie nach eigenem Ermessen entscheiden, welche Auskünfte und Unterlagen sie einholen bzw. ob sie eine Prüfung in den Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen vornehmen oder die Unterlagen einverlangen will.