5. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 4. Oktober 2024 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 80.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 6. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 Einsprache. 7. In seiner Stellungnahme vom 26. November 2024 beantragte das Gemeindesteueramt Q._____ die Abweisung der Einsprache. 8. Am 7. Februar 2025 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: