2. Das Gemeindesteueramt Q._____ forderte die Angeklagte mit Schreiben vom 26. Juni 2024 zur Aktenergänzung auf. 3. Mit Schreiben vom 14. August 2024 wurde der Angeklagten per A-Post Plus eine letzte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung zusätzlicher Unterlagen zur Steuererklärung 2022 zugesandt. Des Weiteren wurde die Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse) hingewiesen. 4. Da dem zuständigen Steueramt innert Mahnfrist keine Aktenergänzung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.